Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im

Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten

Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der

der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind

gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers

von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt

worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen

Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als

vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden

tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes

jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur

Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe

Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im

Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen

Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben

ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und

Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die

einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und

Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die

Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der

entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen

kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im

Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne

Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der

Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums

der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des

Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 9 § 11